Seit 1. Juli 2015 gilt das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)

Das EWärme-Gesetz gilt nur in Baden-Württemberg und soll den Anteil der Erneuerbaren Energien an den Wärmeversorgung deutlich erhöhen. Es betrifft Eigentümer von Gebäuden, die die zentrale Heizanlage austauschen wollen. Wird der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt, greift das EWärme-Gesetz.

Das Gesetz ist nur relevant für Bestandsgebäude. Für Neubauten findet das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes Anwendung.

Wer überwacht die Einhaltung?

Zuständig für die Überwachung sind die unteren Baurechtsbehörden ("Bauamt") vor Ort. Der Eigentümer der Immobilie muss nachweisen, dass er durch geeignete Maßnahmen dem Gesetz genüge getan hat. Ein Sachkundiger bzw. der Brennstofflieferant, Gas- oder Wärmenetzbetreiber muss dies bestätigen. Der Nachweis ist maximal 18 Monate nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Nachweisvordrucke können unter anderem auf der Website des Landes heruntergeladen werden. Für Verstöße kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Der geforderte Anteil erneuerbarer Energie zum Heizen und zur Warmwasserbereitung des Gebäudes steigt von 10 auf 15 Prozent.
  • Erstmals werden private und öffentliche Nichtwohngebäude einbezogen.
  • Der Pflichtanteil erhöht sich von 10 auf 15 Prozent.
  • Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Die Solartechnik ist nicht mehr "Ankertechnologie". Eine Übersicht möglicher Optionen finden Sie hier.

Detailierte Infos zum EWärmeG finden sich hier:


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